SV Schönau v.d.W. e.V. Tradition, Gemeinschaft und sportliche Wettkämpfe

Satzung des "Schützenvereins Schönau v.d.W."

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Schützenverein Schönau vor dem Walde e.V.". Er hat seinen Sitz in der Landgemeinde Georgenthal, Ortsteil Schönau vor dem Walde und ist politisch und konfessionell neutral. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der derzeit gültigen Fassung. Im Mittelpunkt steht die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage sowie die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie "eigenwirtschaftliche Zwecke". Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§4 Mitgliedschaft

4.1 Der Verein hat

4.1.1 aktive Mitglieder
4.1.2 Mitglieder mit Probezeit
4.1.3 passive Mitglieder
4.1.4 Ehrenmitglieder


4.2 Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand per Beschluss, diese erfolgt grundsätzlich mit Probezeit von einem Jahr. Der Antragsteller ist in Schriftform über die Entscheidung des Vorstandes in Kenntnis zu setzen.


4.3 Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins sowie seine Beschlüsse anzuerkennen und zu achten.

4.4 Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Es ist für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge sowie die von der Hauptversammlung festgelegten Arbeitsleistungen bzw. deren finanzielle Abgeltung zu erbringen und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.

Mitglieder, welche den Vereinsinteressen zuwider handeln oder den Verein im öffentlichen Ansehen erheblich schädigen, können nach erfolgloser Abmahnung aus dem Verein ausgeschlossen werden. In besonders schwerwiegenden Fällen ist die vorherige Abmahnung entbehrlich. Der Ausschluss ist auch möglich, wenn Vereinsbeiträge oder finanzielle Abgeltungen nach Fälligkeit, trotz Aufforderung, nicht innerhalb einer Frist von einem Monat beglichen werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat durch Streichung von der Mitgliederliste.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, bei der Ehrenkommission Berufung einzulegen. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen.

§7 Beiträge der Mitglieder

Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

§8 Organe des Vereins

8.1 Organe des Vereins sind:

8.1.1 der Ehrenpräsident
8.1.2 der Vorstand
8.1.3 die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung)
8.1.4 die Ehrenkommission
8.1.5 die Kassenprüfer

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§9 Der Ehrenpräsident

Ein Vereinsmitglied das sich langjährig durch außerordentliche Verdienste in der Vorstandsarbeit hervorgehoben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Wahl der Mitgliederversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Die Amtszeit beläuft sich auf 10 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Ehrenpräsident hat das Recht auf Teilnahme an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme. Er repräsentiert gemeinsam mit den Mitgliedern des Vorstandes den Verein, ohne in diesem Amt administrative Aufgaben auszuüben.

Bei schwerwiegender und nachhaltiger Schädigung des Ansehens des Vereins durch seine Person, kann eine vorzeitige Abberufung durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

§10 Vorstand

10.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Sportleiter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden vertreten.

10.2 Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf je 4 Jahre gewählt.

10.3 Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Dem Vorstand obliegen die administrativen Aufgaben, sofern diese nicht anderen Vereinsorganen übertragen sind.

10.4 Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

10.5 Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder vertreten sind.

§11 Hauptversammlung

11.1 Der Vorsitzende beruft alljährlich spätestens 8 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Hauptversammlung ein. Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

11.2 Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden.

11.3 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3 11.4 Die Versammlung wird geleitet vom Vorsitzenden. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12 Außerordentliche Hauptversammlung

12.1 Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

12.2 Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes oder wenn ein Mitglied im Rahmen der Berufung zu seinem Ausschluss dies schriftlich beantragt. Die außerordentliche Hauptversammlung ist spätestens 3 Wochen nach Stellung des Antrages einzuberufen.

12.3 Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

§13 Beschlussfassung im Besonderen Fall

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 2/3 der in der Hauptversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich:

13.1 Änderung der Satzung

13.2 Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.

§14 Die Ehrenkommission

14.1 Die Ehrenkommission ist das Schlichtungsorgan des Vereins. Sie ist unabhängig und entscheidet auf schriftlich einzureichenden Antrag über Streitigkeiten aus dem Vereinsleben. Die streitbefangenen Parteien sind vor einer schriftlich zu verfassenden Entscheidung anzuhören.

14.2 Die Ehrenkommission kann eine Verwarnung aussprechen oder auf Ausschluss des Mitgliedes erkennen. Im letzteren Fall steht dem Betroffenen das Recht auf Einlegung der Berufung vor der Mitgliederversammlung zu. Die zu begründende Berufung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nach Zugang der Entscheidung, schriftlich beim Vorsitzenden der Ehrenkommission einzulegen.

14.3 Die Ehrenkommission besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern. Die Mitglieder der Ehrenkommission sollen ein hohes Maß an Lebenserfahrung und moralischer Reife besitzen. Sie werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Sofern ein Mitglied der Ehrenkommission oder dessen naher Angehöriger Beteiligter der Streitigkeit ist, darf dieses in der Angelegenheit nicht als Entscheidungsträger verhandeln.

§15 Die Kassenprüfer

Aus den Reihen der Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer für die Dauer von jeweils 4 Jahren gewählt. Sie dürfen keinem anderen Organ des Vereins angehören und sind in ihrer Aufgabenstellung unabhängig. Ihnen obliegt das Recht, jederzeit Einblick in die Kassenunterlagen zu nehmen. Sie prüfen jährlich vor der Jahreshauptversammlung die Kasse sowie das Bankkonto und erstatten gegenüber der Mitgliederversammlung Bericht.

§16 Kommissarische Amtsführung

Tritt ein Mitglied des Vorstandes, der Ehrenkommission oder ein Kassenprüfer vor dem Ende seiner Amtsperiode zurück, oder scheidet dieser aus dem Verein aus, so kann durch die verbleibenden Mitglieder des jeweiligen Vereinsorgans ein neues Mitglied berufen werden, das bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung im Amt bleibt.

§17 Haftungsbeschränkung

Der Verein, seine Organe und die im Interesse und für den Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebes, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solch Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherung des Vereins oder der des Grundstückseigentümers des Vereinsanwesens gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist §31 a Abs.1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden.

Werden Personen nach Satz 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§18 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Landgemeinde Georgenthal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Pflege und Förderung des Sportes im Ortsteil Schönau v.d.W. zu verwenden hat.

§19 Inkrafttreten

Mit Eintragung der Neufassung der Satzung vom 25.02.2023 beim Amtsgericht Gotha, tritt die Fassung vom 15.11.1990 mit ihren Änderungen außer Kraft.

§20 Gleichstellungsklausel

Alle Personen-, Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 

Schönau v. d. W., den 17.06.2023