Satzung des "Schützenvereins Schönau v.d.W."
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Schützenverein Schönau v.d.W.". Er hat seinen sitz in Schönau v.d.Walde und ist politisch und konfessionell neutral. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Im Mittelpunkt steht die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage sowie die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie "eigenwirtschaftliche Zwecke"
"Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden!"
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
c) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
d) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Es ist für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge sowie die von der Hauptversammlung festgelegten Arbeitsleistungen bzw. deren finanzielle Abgeltung zu erbringen und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren. Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss der Ehrenkommission ausgeschlossen werden (§14). Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch den Beschluss endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.
§7 Beiträge der Mitglieder
Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der Ehrenpräsident
der Vorstand
die Hauptversammlung ( Mitgliederversammlung )
die Ehrenkommission
die Kassenprüfer
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§9 Der Ehrenpräsident
Ein Vereinsmitglied das sich langjährig durch außerordentliche Verdienste in der Vorstandsarbeit hervorgehoben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Wahl der Mitgliederversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Die Amtszeit beläuft sich auf 10 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Ehrenpräsident hat das Recht auf Teilnahme an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme. Er repräsentiert gemeinsam mit den Mitgliedern des Vorstandes den Verein, ohne in diesem Amt administrative Aufgaben auszuüben. Bei schwerwiegender und nachhaltiger Schädigung des Ansehens des Vereins durch seine Person, kann eine vorzeitige Abberufung durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
§10 Leitung und Verwaltung
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzendem, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Sportleiter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei (2) Vorstandsmitglieder vertreten.
2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf je 2 Jahre gewählt.
3. Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Dem Vorstand obliegen die administrativen Aufgaben, sofern diese nicht anderen Vereinsorganen übertragen sind.
4. Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
5. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§11 Hauptversammlung
Der Vorsitzende beruft alljährlich spätestens 8 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Hauptversammlung ein. Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten
a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitglieder
c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
e) Festlegung des Jahresbeitrages und der Arbeitsstunden bzw. deren finanzielle Abgeltung
f) Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken
g) Satzungsänderungen
h) Entscheidungen nach §13 Ziffen2 und3 sowie Verschiedenes
2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Die Versammlung wird geleitet vom Vorsitzenden.
Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 Außerordentliche Hauptversammlung
1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens sieben (7) stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die außerordentliche Hauptversammlung ist spätestens 3 Wochen nach Stellung des Antrages einzuberufen.
3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
§13 Beschlussfassung
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 2/3 der in der Hauptversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich:
1. Änderung der Satzung
2. Entscheidung als Beschwerdeinstanz bei Ausschluss eines Mitgliedes
3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.
§14 Die Ehrenkommission
Die Ehrenkommission ist das Schlichtungsorgan des Vereins. Sie ist unabhängig und entscheidet auf schriftlich einzureichenden Antrag über Streitigkeiten aus dem Vereinsleben. Die streitbefangenen Parteien sind vor einer schriftlich abzufassenden Entscheidung anzuhören.
Die Ehrenkommission kann eine Verwarnung aussprechen oder auf Ausschluss des Mitgliedeserkennen. Im letztern Fall steht dem Betroffenen das Recht auf Einlegung der Beschwerde vor der Mitgliederversammlung zu. Die zu begründende Beschwerde ist innerhalb einer Frist von4 Wochen, nach Zugang der Entscheidung, schriftlich beim Vorsitzenden der Ehrenkommission einzulegen.
Die Ehrenkommission besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern. Die Mitglieder der Ehrenkommission sollen ein hohes Maß an Lebenserfahrung und moralischer Reife besitzen. Sie werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sofern ein Mitglied der Ehrenkommission oder dessen naher Angehöriger Beteiligter der Streitigkeit ist, darf dieses in der Angelegenheit nicht als Entscheidungsträger verhandeln.
§15 Die Kassenprüfer
Aus den Reihen der Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Sie dürfen keinem anderen Organ des Vereins angehören und sind in ihrer Aufgabenstellung unabhängig. Ihnen obliegt das Recht, jederzeit Einblick in die Kassenunterlagen zu nehmen. Sie prüfen jährlich vor der Jahreshauptversammlung die Kasse sowie das die Bankkonto und erstatten gegenüber der Mitgliederversammlung Bericht.
§16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Leinatal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Pflege und Förderung des Sportes im Ortsteil Schönau v.d.W. zu verwenden hat
§17 Inkrafttreten
Die mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getretene Satzung vom 15.11.1990 wurde mit Beschluss der Hauptversammlung 22.02.2013 geändert und ist seitdem in dieser Fassung in Kraft.
Schönau v. d. W., den 22.02.2013